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title: "Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt"
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source_file: "Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt.pdf"
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migration_mode: "vollständige PDF-Textextraktion; Original-PDF bleibt erhalten"
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# Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt
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> Original: `sources/raw/Zusammenfassung Recht GST Frauen sex. Gewalt.pdf`. Die folgende Fassung ist eine vollständige Textextraktion der bereitgestellten PDF. Layoutdetails sind im Original verbindlich.
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Karateverband Baden-Württemberg e.V.
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Lehrbeauftragter für Gewaltschutz und Selbstverteidigung
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Uwe Careni, Kontakt: 01575 0725359, schulsportreferent@karate-kvbw.de
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Zusammenfassung der Besonderheiten im Straf- und Ermittlungsverfahren bei sexualisierter Gewalt:
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➢ Der §177 StGB „Vergewaltigung, sexuelle Nötigung“ wird erst bei betroffenen Personen über 14 Jahren
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herangezogen. Nach dem StGB liegt eine „Vergewaltigung“ vor, wenn jemand eine Person zu einer sexuellen
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Handlung zwingt und mit einem Körperteil oder einem Gegenstrand in eine Körperöffnung dieser Person
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eindringt und dabei Gewalt anwendet, gefährliche Drohungen ausspricht oder eine hilflose Lage ausnutzt.
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➢ Seit der Strafrechtsreform vom 10.11.2016 ist ein sexueller Übergriff strafbar, wenn er gegen den
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erkennbaren Willen einer Person ausgeführt wird. Seit dieser Neuerung – die unter der Kurzformel „Nein heißt
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Nein“ bekannt wurde – stehen alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe. Das neue
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Strafrecht wird bei Taten angewendet, die seit dem 10.11.2016 verübt wurden.
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➢ Neu ist auch die Verortung aller Tathandlungen des sexuellen Übergriffs auf Menschen mit und ohne
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Behinderung in dem neu geschaffenen §177 StGB. Dies führte zur Abschaffung des §179, in welchem zuvor
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‚sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger‘ geregelt wurde. Damit wird der Kritik Folge geleistet, dass
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Menschen mit Behinderung nicht gänzlich als widerstandslos eingeordnet werden können und dürfen! Durch
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die Erweiterung des Begriffs ‚Vergewaltigung‘ werden seit 2016 mehr Tathandlungen erfasst, die zuvor als
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Nötigung eingestuft wurden.
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➢ Nun ist das Ausnutzen der Unfähigkeit zum Widerstand oder das überraschende Vornehmen sexueller
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Handlungen an einem Opfer im §177, Absatz 2 berücksichtigt. Das Berücksichtigen neuer Straftatbestände,
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vor allem in welchen besonderen Umständen zur Ausführung sexualisierter Gewalt ausgenutzt werden, führte
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zu einer Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung und schützt Betroffene besser als vor
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der Strafrechtsreform. Sexuelle Übergriffe/Belästigungen, die vor der Reform als „nicht erheblich“ eingestuft
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wurden und lediglich als Beleidigungen zur Anzeige gebracht werden konnten, sind nun unter dem §184i als
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Antragsdelikt strafrechtlich zu verfolgen.
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1. Aussage gegen Aussage – zentrale Bedeutung der Zeugenaussage
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a) Bei sexualisierter Gewalt gibt es oft keine objektiven Beweise (z. B. Zeugen, Videoaufnahmen).
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b) Das Verfahren beruht daher häufig auf der Aussage des Opfers – und der des Beschuldigten.
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c) Deshalb hat die Glaubhaftigkeit der Aussage eine entscheidende Bedeutung.
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d) Die Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) sowie das Gericht müssen die Aussagen intensiv prüfen.
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e) Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch psychologische Sachverständige ist häufig. f) Es wird auf Detailtiefe,
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innere Stimmigkeit und Konstanz der Aussage geachtet – nicht auf die emotionale Wirkung.
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2. Besondere Vernehmungssituation für Betroffene
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Vernehmungen können für Betroffene retraumatisierend sein. Das Verfahren sieht daher Schutzmaßnahmen vor:
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a) Schonende Vernehmung (§ 68a StPO): Die Vernehmung soll möglichst rücksichtsvoll erfolgen, z. B. durch
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spezialisierte Beamtinnen oder Psychologinnen.
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b) Vermeidung mehrfacher Aussagen (§ 255a StPO): Aussage wird möglichst früh auf Video aufgenommen und im
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Hauptverfahren abgespielt, um Mehrfachvernehmungen zu vermeiden.
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c) Vernehmung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 171b GVG): Das Gericht kann die Öffentlichkeit bei Aussagen
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zum Intimbereich ausschließen.
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d) Trennung vom Angeklagten (§ 168c StPO): Das Opfer muss dem Beschuldigten nicht direkt gegenüberstehen, z. B.
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durch Videoübertragung oder Sichtschutz.
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3. Psychosoziale Prozessbegleitung (§ 406g StPO)
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Seit 2017 haben Betroffene von Sexual und schweren Gewaltverbrechen einen Anspruch auf eine kostenfreie
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psychosoziale Prozessbegleitung. Diese speziell geschulten Personen begleiten das Opfer durch das gesamte
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Verfahren:
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• emotionale Unterstützung • Erklärung juristischer Abläufe • Vorbereitung auf Aussagen und Gerichtstermine
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4. Nebenklage (§§ 395 ff. StPO)
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Betroffene schwerer Straftaten, insbesondere sexualisierter Gewalt, können sich als Nebenkläger dem Verfahren
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anschließen. Vorteile:
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a) eigenes Fragerecht im Prozess
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b) Anwalt kann Prozesshandlungen übernehmen
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c) kostenlose Opferanwältin möglich (§ 397a StPO), bei schwerwiegenden Taten wie Vergewaltigung
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5. Aussageverweigerungsrechte
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a) In bestimmten Fällen haben Zeugen ein Aussageverweigerungsrecht – etwa wenn sie mit dem Beschuldigten
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verwandt sind (§ 52 StPO).
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b) Auch das Opfer selbst darf in vielen Fällen nicht zur Aussage gezwungen werden, insbesondere außerhalb der
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Pflicht zur Wahrheit bei polizeilichen Vernehmungen (wo kein Eid geleistet wird).
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6. Beweissicherung – „Anonyme Spurensicherung“
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a) Viele Betroffene zeigen die Tat nicht sofort an. Um trotzdem Beweise zu sichern, bieten viele Kliniken die
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sogenannte anonyme Spurensicherung (ASS) an. Dabei werden Spuren wie Sperma, Verletzungen, DNA etc.
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dokumentiert und aufbewahrt – auch ohne sofortige Anzeige.
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b) Das gibt dem Opfer Bedenkzeit.
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c) Die Spuren und Beweise können später in einem Verfahren verwendet werden.
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7. Schutz der Intimsphäre in der Öffentlichkeit
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a) Medien dürfen Opfer nicht identifizierbar darstellen (§ 3 Abs. 1 KUG, § 201a StGB, Presserecht)
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b) Öffentliches Interesse steht nicht über dem Schutz der Opferrechte c) Ausschluss der Öffentlichkeit möglich (§ 171b
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GVG)
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8. Verjährung
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a) Für viele Sexualdelikte beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b
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StGB).
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b) Bei besonders schweren Fällen (z. B. Vergewaltigung mit Todesfolge) keine Verjährung (§ 78 Abs. 2 StGB)
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10. Fazit
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a) Das Straf- und Ermittlungsverfahren bei sexualisierter Gewalt ist in Deutschland durch besondere Rücksichtnahme
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auf die Opfer, Schutz ihrer Rechte und Intimsphäre sowie durch rechtliche und psychosoziale Unterstützung
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gekennzeichnet. Ziel ist es, die Belastung der Betroffenen so gering wie möglich zu halten, ohne dabei die Rechte des
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Beschuldigten zu verletzen.
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b) Diese Besonderheiten zu kennen ist auch für Selbstverteidigungstrainer wichtig – um betroffenen Frauen nicht nur
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körperliche, sondern auch rechtliche Orientierung bieten zu können oder an geeignete Stellen zu verweisen.
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